Die GmbH ist gegründet, der Geschäftsführer bestellt und die erste Steuerplanung steht. In dieser Phase wirkt es naheliegend, auch die Altersversorgung sofort zu regeln. Gerade eine Pensionszusage kann jedoch steuerlich problematisch werden, wenn die Gesellschaft weder die Leistung des Geschäftsführers noch ihre eigene wirtschaftliche Tragfähigkeit ausreichend beurteilen konnte.

Es geht nicht darum, Vorsorge jahrelang aufzuschieben. Entscheidend ist die Reihenfolge: zunächst eine belastbare Vergütungsstruktur und Unternehmensentwicklung, danach eine Versorgungszusage, deren Höhe, Finanzierung und Dokumentation einem Fremdvergleich standhalten.

Was die Probezeit tatsächlich prüfen soll

Die steuerliche Probezeit ist keine formale Wartefrist mit einem einzigen, gesetzlich festgelegten Enddatum. Ihr Zweck liegt darin, die fachliche und persönliche Eignung des Geschäftsführers sowie die wirtschaftliche Entwicklung der Gesellschaft beurteilen zu können. Bei einem bereits langjährig bekannten und bewährten Geschäftsführer kann die Lage anders sein als bei einer neu gegründeten GmbH mit ungewissem Geschäftsmodell.

Der Fremdvergleich fragt, ob ein ordentlicher Geschäftsleiter einem fremden Geschäftsführer zu diesem Zeitpunkt dieselbe Zusage erteilt hätte. Fehlen Umsätze, belastbare Planungen und Erfahrung mit der Person, ist eine langfristige Versorgungsverpflichtung schwerer zu begründen. Das gilt besonders für arbeitgeberfinanzierte, hohe Zusagen.

Junge Gesellschaft und neuer Geschäftsführer sind zwei Prüfungen

Häufig werden zwei Themen vermischt. Die Gesellschaft muss zeigen, dass sie die Versorgung voraussichtlich tragen kann. Zugleich muss sie die Leistung und voraussichtliche Betriebszugehörigkeit des Geschäftsführers beurteilen können. Eine etablierte Gesellschaft mit neuem Geschäftsführer hat andere Nachweisprobleme als eine Neugründung, deren Geschäftsführer bereits seit Jahren im Vorgängerbetrieb tätig war.

Für die Akte sollte deshalb festgehalten werden, welche Erfahrung bereits vorlag, wie die Ertragsplanung aussieht, welche Vergütung vereinbart wurde und weshalb die konkrete Versorgung angemessen erscheint. Ein pauschaler Gesellschafterbeschluss ohne Berechnung beantwortet diese Fragen nicht.

Zeitachse von der Gründung über Probezeit und Übergangslösung bis zum Beschluss der Pensionszusage
Beispielhafte Darstellung der Reihenfolge. Fristen und Anforderungen hängen vom Einzelfall ab.

Übergangslösungen können sinnvoll sein

Während der Aufbauphase muss Vorsorge nicht vollständig ruhen. Eine private Fondsanlage oder eine zunächst begrenzte Direktversicherung kann Liquidität und Flexibilität anders belasten als eine umfangreiche Direktzusage. Auch eine spätere Kombination mehrerer Durchführungswege ist denkbar. Welche Lösung passt, hängt von Status, Gehalt, Liquidität und geplantem Versorgungskonzept ab.

Wichtig ist, Übergangslösungen nicht als Vorwand für eine bereits feststehende spätere Zusage zu gestalten. Jede Vereinbarung muss für sich klar, im Voraus beschlossen und tatsächlich durchgeführt werden. Rückwirkende Reparaturen sind bei beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführern besonders riskant.

Ein Praxisfall mit sauberer Reihenfolge

Eine Beratungs-GmbH wird im Januar gegründet. Der alleinige Gesellschafter-Geschäftsführer plant eine monatliche Altersrente von 5.000 Euro. Die ersten zwölf Monate sind durch hohe Anlaufkosten und wenige Großkunden geprägt. Statt die Zusage sofort zu erteilen, dokumentiert die GmbH zunächst Gehalt, Liquiditätsplanung, Ergebnisentwicklung und die Rolle des Geschäftsführers.

Nach mehreren Jahresabschlüssen wird die Versorgung auf Basis der inzwischen belastbaren Ertragslage berechnet. Die Gesellschafterversammlung beschließt die Zusage vor Beginn des maßgeblichen Dienstzeitraums. Eine Rückdeckung und ein Liquiditätsplan werden parallel eingerichtet. Das Ergebnis ist nicht automatisch steuerlich unangreifbar, aber deutlich besser begründet als eine Zusage am Tag nach der Gründung.

Welche Unterlagen in die Entscheidungsakte gehören

Eine gute Akte enthält den Geschäftsführer-Dienstvertrag, Gesellschafterbeschlüsse, Unternehmensplanung, Jahresabschlüsse, Liquiditätsrechnung, versicherungsmathematische Berechnung und eine Übersicht der Gesamtvergütung. Hinzu kommen die Begründung des gewählten Pensionsalters, Regelungen zu Invalidität und Hinterbliebenen sowie die Finanzierung.

Die Dokumentation sollte zeitnah entstehen. Eine Jahre später verfasste Begründung wirkt schwächer, weil sie die damalige Entscheidung nur rekonstruiert. Steuerlich zählt nicht allein, ob Beiträge gezahlt wurden. Auch Zusage, Durchführung und wirtschaftlicher Zusammenhang müssen zusammenpassen.

Zu frühes Handeln und zu langes Warten sind beide teuer

Eine verfrühte Zusage kann als gesellschaftlich veranlasst eingeordnet werden. Ein jahrelanger Aufschub kann dagegen dazu führen, dass Erdienbarkeitszeiträume knapp werden. Das gilt besonders bei Geschäftsführern, die bereits 50 oder älter sind. Deshalb sollte die Probephase von Anfang an mit einem Wiedervorlagetermin verbunden werden.

Die richtige Strategie lautet nicht warten ohne Plan, sondern prüfen mit Termin. Sobald Leistung, Ertragskraft und Vergütung belastbar sind, sollte die Versorgung neu bewertet werden.

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Häufige Fragen

Gibt es eine gesetzlich festgelegte Probezeit für Pensionszusagen?

Nein. Die steuerliche Anerkennung folgt dem Fremdvergleich und der Rechtsprechung. Dauer und Gewicht der Probephase hängen unter anderem von Unternehmensalter, Kenntnis des Geschäftsführers und wirtschaftlicher Entwicklung ab.

Kann eine Direktversicherung während der Probephase genutzt werden?

Das kann je nach Situation eine mögliche Übergangslösung sein. Sie ersetzt aber nicht die Prüfung von Angemessenheit, Gehalt, steuerlichen Grenzen und sauberer Beschlussfassung.

Was passiert, wenn die Zusage zu früh erteilt wurde?

Es drohen steuerliche Korrekturen, insbesondere eine Behandlung als verdeckte Gewinnausschüttung. Ob und in welchem Umfang das geschieht, muss anhand der konkreten Zusage und Durchführung fachlich geprüft werden.

Quellen und Rechtsgrundlagen

Hinweis

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information. Er ersetzt keine individuelle Steuer-, Rechts-, Versicherungs- oder Anlageberatung. Rechtsfolgen und steuerliche Wirkungen hängen vom Einzelfall, von der Vertragsgestaltung und vom jeweils geltenden Recht ab. Kapitalanlagen unterliegen Wertschwankungen; vergangene Entwicklungen erlauben keine verlässliche Aussage über künftige Ergebnisse.

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