Bei einer Pensionszusage an einen Gesellschafter-Geschäftsführer fällt schnell der Satz: Dafür ist es zu spät. So pauschal stimmt das nicht. Richtig ist, dass die steuerliche Rechtsprechung typisierte Erdienbarkeitszeiträume verwendet. Je näher der Ruhestand rückt, desto genauer muss geprüft werden, ob die zugesagte Versorgung noch durch künftige Tätigkeit verdient werden kann.

Die folgenden drei Fälle zeigen, warum derselbe 54-Jährige je nach Beteiligung, Dienstzeit und Zusagegestaltung zu unterschiedlichen Ergebnissen kommen kann. Die Beispiele ersetzen keine Einzelfallprüfung, machen aber die Logik hinter der Erdienbarkeit sichtbar.

Fall 1: Beherrschender Geschäftsführer mit zehn Jahren bis zum Ruhestand

Ein 54-jähriger Alleingesellschafter-Geschäftsführer soll mit 64 in den Ruhestand gehen. Bei beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführern geht die gefestigte BFH-Rechtsprechung grundsätzlich davon aus, dass zwischen Zusage und vorgesehenem Ruhestand mindestens zehn Jahre liegen müssen. Im Beispiel wird diese Grenze rechnerisch gerade erreicht.

Das bedeutet noch nicht, dass jede Höhe anerkannt wird. Probezeit, Angemessenheit, Finanzierbarkeit, klare Vereinbarung und tatsächliche Durchführung bleiben eigenständige Prüfungen. Außerdem kann eine spätere wesentliche Erhöhung der Zusage eine neue Erdienbarkeitsprüfung auslösen. Wer die zehn Jahre nur auf dem Papier erreicht, sollte deshalb keinen unnötig frühen Ruhestandsbeginn oder offene Änderungsmechanismen vereinbaren.

Fall 2: Nicht beherrschender Geschäftsführer mit langer Betriebszugehörigkeit

Eine 55-jährige Geschäftsführerin hält 20 Prozent der Anteile und kann Beschlüsse nicht allein verhindern. Sie ist seit 15 Jahren im Unternehmen tätig und plant den Ruhestand mit 63. Für nicht beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer arbeitet die Rechtsprechung mit einer anderen typisierten Betrachtung. Neben dem verbleibenden Zeitraum kann die bisherige Betriebszugehörigkeit eine Rolle spielen.

In der steuerlichen Praxis wird häufig geprüft, ob noch mindestens drei Jahre bis zum Ruhestand verbleiben und insgesamt mindestens zwölf Jahre Betriebszugehörigkeit erreicht werden. Auch hier handelt es sich nicht um eine isolierte Rechenformel. Entscheidend bleibt, ob ein fremder Arbeitgeber unter vergleichbaren Bedingungen eine solche Versorgung zugesagt hätte.

Drei Felder mit den Fallkonstellationen beherrschender Geschäftsführer, nicht beherrschender Geschäftsführer und Zusage im Alter von 58 Jahren
Beispielhafte Darstellung der drei im Beitrag beschriebenen Fälle.

Fall 3: 58 Jahre, spätes Konzept und hohe Einmalwirkung

Ein 58-jähriger beherrschender Geschäftsführer möchte mit 67 ausscheiden. Rechnerisch bleiben neun Jahre. Eine neue arbeitgeberfinanzierte Zusage gerät damit in einen kritischen Bereich. Der Versuch, die fehlende Zeit allein durch ein höheres Pensionsalter auszugleichen, überzeugt nur, wenn dieses Alter vertraglich und tatsächlich plausibel ist.

In solchen Fällen werden oft alternative Bausteine geprüft: eine begrenzte Direktversicherung, private Fondsanlage, echte Entgeltumwandlung oder eine anders gewichtete Kombination. Dabei ist Vorsicht nötig. Die für rein arbeitnehmerfinanzierte Zusagen entwickelten Erleichterungen lassen sich nicht automatisch auf mischfinanzierte Modelle übertragen. Eine aktuelle BFH-Entscheidung aus 2025 unterstreicht, dass bei einem relevanten Arbeitgeberrisiko Erdienbarkeit und Probezeit weiterhin zu prüfen sein können.

Das vorgesehene Pensionsalter muss zur Realität passen

Ein Pensionsalter von 70 Jahren kann die rechnerische Frist verlängern. Es hilft aber nicht, wenn alle Beteiligten tatsächlich mit einem Ausscheiden mit 63 rechnen. Dienstvertrag, Versorgungszusage, Nachfolgeplanung und Unternehmensverkauf sollten ein stimmiges Bild ergeben. Widersprüche schwächen den Fremdvergleich.

Ebenso wichtig ist die Frage, ob der Geschäftsführer nach Rentenbeginn weiterarbeitet. Eine klare Trennung von aktiver Vergütung, Ruhestandsleistung und späterer Beratung verhindert, dass die Altersversorgung wie ein zusätzlicher Gehaltsbaustein wirkt.

Erhöhungen sind keine harmlose Vertragskosmetik

Eine bestehende Zusage kann grundsätzlich angepasst werden. Wird sie kurz vor dem Ruhestand wesentlich erhöht, prüft die Finanzverwaltung jedoch, ob der zusätzliche Teil noch erdient werden kann. Das gilt auch, wenn eine endgehaltsabhängige Zusage durch einen starken Gehaltssprung mittelbar wächst.

Deshalb sollte jede Änderung in einen Altbestand und einen neuen Leistungsbaustein zerlegt werden. Für den neuen Teil sind Erdienbarkeit, Angemessenheit und Finanzierung erneut zu dokumentieren. Die bloße Behauptung, der Vertrag habe schon lange bestanden, schützt die Erhöhung nicht.

Eine belastbare Entscheidung braucht vier Daten

Für die erste Einschätzung werden mindestens Beteiligungsquote und Stimmrechte, Eintrittsdatum in das Unternehmen, geplantes Ruhestandsalter sowie Art und Finanzierung der Zusage benötigt. Hinzu kommen Gehalt, bestehende Versorgung und wirtschaftliche Lage der GmbH.

Erst aus diesem Gesamtbild lässt sich ableiten, ob eine Pensionszusage noch vertretbar erscheint oder ob flexible private und betriebliche Bausteine sinnvoller sind. Alter ist dabei ein wichtiger Faktor, aber nie der einzige.

Passende Grundlagenartikel auf Fairtrade Fonds

Häufige Fragen

Gilt für beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer immer eine Zehnjahresfrist?

Die BFH-Rechtsprechung verwendet grundsätzlich einen Zeitraum von mindestens zehn Jahren zwischen Zusage und vorgesehenem Ruhestand. Die konkrete Anerkennung hängt dennoch von weiteren Voraussetzungen und möglichen Besonderheiten ab.

Kann ein späteres Pensionsalter die Erdienbarkeit retten?

Nur wenn das spätere Ausscheiden ernsthaft vereinbart und tatsächlich plausibel ist. Ein rein rechnerisch hochgesetztes Pensionsalter ohne Bezug zur Nachfolge- und Lebensplanung ist angreifbar.

Ist Entgeltumwandlung ab 55 automatisch unproblematisch?

Nein. Rein arbeitnehmerfinanzierte Modelle können anders beurteilt werden, doch Vertragsklarheit, Zuflussfragen und bei Mischfinanzierung auch Erdienbarkeit sowie Probezeit bleiben relevant.

Quellen und Rechtsgrundlagen

Hinweis

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information. Er ersetzt keine individuelle Steuer-, Rechts-, Versicherungs- oder Anlageberatung. Rechtsfolgen und steuerliche Wirkungen hängen vom Einzelfall, von der Vertragsgestaltung und vom jeweils geltenden Recht ab. Kapitalanlagen unterliegen Wertschwankungen; vergangene Entwicklungen erlauben keine verlässliche Aussage über künftige Ergebnisse.

Termin sichern Weitere Artikel